Verpflichtungen des Arbeitgebers von entsendeten Arbeitnehmern

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Zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich muss das Unternehmen verschiedene Formalitäten zwingend erfüllen : 

  1. Vorabmeldung der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich ;
  2. Ernennung eines Vertreters ;
  3. Die zwingend erforderliche, professionelle Identifikationskarte in der Hoch- und Tiefbaubranche ; 
  4. Mitgliedschaft in einer Urlaubs- und „Unwetter“-Kasse für die Hoch- und Tiefbau- sowie die Show-Branche ;
  5. Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterlagen über seine entsendeten Arbeitnehmer und seine Tätigkeit zu verwahren und für die Arbeitsaufsichtsbehörde bereitzustellen ;
  6. Verpflichtungen speziell für Zeitarbeitsunternehmen (Finanzgarantie) ;
  7. Pflichten der Zeitarbeitsunternehmen (Finanzgarantie).

Die speziellen Verpflichtungen für Auftraggeber und Projektträger werden hier dargestellt. 

Die Vorabmeldung der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer entsendet, muss vor Beginn eines Einsatzes in Frankreich eine Vorabmeldung der Entsendung an die Arbeitsaufsichtsbehörde des Ortes übermitteln, an dem die Leistung erbracht wird. Dies erfolgt über das Internetportal SIPSI. Wird die Leistung an mehreren Orten erbracht, so ist die Anmeldung an die Arbeitsaufsichtsbehörde des ersten Ortes der Leistungserbringung zu richten.

Im Falle der Annullierung der Entsendung oder der Änderung der ursprünglich vorgesehenen Entsendetermine ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine vorherige Meldung über den Teleservice SIPSI zu annullieren oder zu berichtigen.

Überschreitet die Entsendungsdauer 12 Monate, kann ein Arbeitgeber die Dauer der Entsendung um maximal 6 Monate verlängern, ohne dass die Rechtsvorschriften für langfristige Entsendungen zur Anwendung kommen (siehe Rubrik „entsandte Arbeitnehmer, Ihre Rechte“). Dazu füllt der Arbeitgeber die Vorabmeldung der Entsendung für die betreffenden Arbeitnehmer mittels des Teleservice SIPSI aus und gibt dabei die Dauer der gewünschten Verlängerung und den Grund dafür an (z. B. Verzögerung von Arbeiten auf einer Baustelle aufgrund schlechten Wetters, ausstehende Lieferung von notwendigem Material usw.). Dies muss erfolgen, bevor eine Entsendungsdauer von 12 Monaten erreicht wird. Ansonsten gelten ab dem 13. Monat sämtliche gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten (allgemein anwendbare Tarifvereinbarungen) Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer, die bei in Frankreich ansässigen Unternehmen beschäftigt sind, mit Ausnahme der Bestimmungen für den Abschluss und die Auflösung des Arbeitsvertrags und der Bestimmungen für betriebliche Altersversorgungssysteme (Article L. 1262-4 II du code du travail). Wird ein entsandter Arbeitnehmer an ein und demselben Arbeitsplatz durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt, so ist die Dauer von 12 Monaten erreicht, wenn die Gesamtdauer der Entsendung von Arbeitnehmern an ein und demselben Arbeitsplatz (gleiche Tätigkeit am gleichen Ort) 12 Monate beträgt.

Ausnahmen :

Entsendung auf eigene Rechnung :

Die Entsendung von Arbeitnehmern auf eigene Rechnung des Arbeitgebers ist von der Vorabmeldung der Entsendung und von der Ernennung eines Vertreters befreit.

Auf Anfrage der Arbeitsaufsichtsbehörde muss er unverzüglich die in Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzes aufgelisteten Unterlagen vorlegen. Davon ausgenommen sind Unterlagen über die ärztliche Untersuchung, welche innerhalb einer höchstens fünfzehntägigen Frist vorzulegen sind.

Entsendung für kurzzeitige Leistungen :

Für Tätigkeiten, die durch den Erlass vom 4. Juni 2019, der die Liste der in Artikel L. 1262-6 des Arbeitsgesetzes genannten Tätigkeiten erstellt, beschränkend aufgelistet sind, sind kurzzeitige Leistungen bzw. Leistungen im Rahmen punktueller Events ebenfalls von der Verpflichtung zur Vorabmeldung der Entsendung und von der Ernennung eines Vertreters befreit. Der Erlass gibt für jede identifizierte Tätigkeit die Höchstdauer der Tätigkeit in Frankreich innerhalb eines Bezugszeitraums an, um von dem System zu profitieren.

Hiervon sind folgende Tätigkeiten betroffen :

  • Künstler ;
  • International mobile Auszubildende ;
  • Sportler und sie begleitende Team-Mitglieder ;
  • Offizielle Vertreter ;
  • Forscher oder Lehrkräfte, die bei Symposien, Seminaren und wissenschaftlichen Veranstaltungen tätig werden.

Des Weiteren verfügt der außerhalb Frankreichs ansässige Arbeitgeber im Rahmen dieser kurzzeitigen Leistungen über eine höchstens 15-tägige Frist, um die in Artikel R. 1263-1 aufgeführten Unterlagen auf Anfrage der Arbeitsaufsichtsbehörde des Ortes, an dem die Leistung erbracht wird, vorzulegen.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :

  • Erlass vom 4. Juni 2019, der die Liste der in Artikel L. 1262-6 des Arbeitsgesetzes genannten Tätigkeiten erstellt ;
  • Liste der auf Anfrage der Arbeitsaufsichtsbehörde vorzulegenden Unterlagen: Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzes.

Was ist zu melden ?

Die Entsendungsmeldung über das Portal SIPSI ermöglicht dem Unternehmen die Ernennung seines Vertreters.
Folgende Elemente müssen in der Entsendungsmeldung enthalten sein :

Im Rahmen einer Dienstleistung oder einer gruppeninternen Entsendung

  1. Informationen über das Unternehmen, das den/ die entsendeten Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt ;
  2. Informationen über das französische Unternehmen, das die Leistung erhält ;
  3. Informationen über die entsendeten Arbeitnehmer ;
  4. Gegebenenfalls der (die) Ort(e) der Unterbringung der entsendeten Arbeitnehmer ;
  5. Informationen über die Sozialversicherung der entsendeten Arbeitnehmer ;
  6. Benennung eines Unternehmensvertreters in Frankreich (Name, Kontaktdaten, Hinweis auf die Einwilligung des Betreffenden, Datum des Inkrafttretens und Dauer) und ob es sich um einen speziell für diese Aufgabe benannten Bevollmächtigten handelt (Name oder Firma, SIRET-Nr.).

Im Rahmen einer Bereitstellung von Zeitarbeitnehmern durch ein Zeitarbeitsunternehmen

  1. Informationen über das Unternehmen, das den/ die entsendeten Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt ;
  2. Identität der Organisation, bei der eine Finanzgarantie oder eine vergleichbare Garantie im Herkunftsland erworben wurde ;
  3. Benennung des Vertreters des Zeitarbeitsunternehmens in Frankreich (Name, Kontaktdaten, Hinweis auf die Einwilligung des Betreffenden, Datum des Inkrafttretens und Dauer) und ob es sich um einen speziell für diese Aufgabe benannten Bevollmächtigten handelt (Name oder Firma, SIRET-Nr.)
  4. Informationen über den/ die bereitgestellten Arbeitnehmer ;
  5. Informationen über das entleihende Unternehmen ;
  6. Gegebenenfalls der (die) Ort(e) der Unterbringung der entsendeten Arbeitnehmer ;
  7. Informationen über die Sozialversicherung der entsendeten Arbeitnehmer.

Verwaltungssanktionen :

Wenn die Vorabmeldung der Entsendung nicht über die Plattform SIPSI übertragen wird, kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von bis zu 4 000 € pro entsendetem Arbeitnehmer (8 000 € bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren) geahndet werden, mit einer Gesamtobergrenze von 500 000 € (Artikel L. 1264-3 des Arbeitsgesetzes).

Ernennung eines Vertreters in Frankreich

Das Unternehmen muss einen während der Leistungsdauer in Frankreich anwesenden Vertreter ernennen, der im Namen des Arbeitgebers dessen Verpflichtungen übernimmt.

Die über das Portal SIPSI vorgenommene Meldung gilt als Ernennung des Vertreters. Diese Ernennung enthält die folgenden Informationen, die in französische Sprache übersetzt wurden : 

  • Name oder Firmenname sowie SIRET-Nr. des zur Erfüllung dieser Aufgabe ernannten Bevollmächtigten ;
  • Seine Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) ;
  • Angabe über den Verwahrungsort innerhalb des Staatsgebiets bzw. die Zugriffsmodalitäten auf die Unterlagen, die für die Kontrollbeamten bereitgehalten werden müssen.

Das Unternehmen, das Arbeitnehmer entsendet, muss im Vorfeld die Zustimmung des Vertreters zu dessen Ernennung erhalten haben, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Der Unternehmensvertreter : seine Rolle und seine Verantwortlichkeiten

Der Vertreter des Unternehmens, das Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, ist für die gesamte Entsendungsdauer dafür zuständig, die Verbindung zu den Kontrollbeamten der Arbeitsaufsichtsbehörde sicherzustellen (aber auch der Gerichtspolizei, des Finanzamts, des Zolls und der Sozialversicherungsorganisationen) und bestimmte Unterlagen für die Kontrollbeamten bereitzuhalten, die er in Papierformat oder digital übermitteln kann.

Es gibt keine besonderen Ansprüche an die Eigenschaft des Vertreters : Es kann sich um jede Person handeln, die in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen (Unterlagen vorlegen und mit den Kontrollbeamten kommunizieren). Unter diesen Voraussetzungen kann dies der Kunde oder eventuell einer der entsendeten Arbeitnehmer sein (die Person muss ohne weiteres per E-Mail oder telefonisch erreichbar sein).

Ausnahmen :

Die Entsendung auf eigene Rechnung und für die im Erlass vom 4. Juni 2019 aufgelisteten Tätigkeiten unterliegt nicht der Verpflichtung zur Ernennung eines Unternehmensvertreters.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :

  • Verpflichtung zur Ernennung eines Unternehmensvertreters: Artikel L. 1262-2-1 des Arbeitsgesetzes ;
  • Erlass vom 4. Juni 2019, der die Liste der in Artikel L. 1262-6 des Arbeitsgesetzes genannten Tätigkeiten erstellt.

Der Vertreter kann nicht anstellte des Arbeitgebers zur Verantwortung herangezogen werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, denen letzterer unterliegt. Dennoch ist er für persönlich begangene Ordnungswidrigkeiten verantwortlich, wie für einen Behinderungsdelikt, der die Erfüllung der Aufgaben eines Mitarbeiters der Arbeitsaufsichtsbehörde behindert (z.B. Artikel L. 8114-1 des Arbeitsgesetzes).

Verwaltungssanktionen :

Wenn die Ernennung des Unternehmensvertreters nicht erfolgt, kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe in Höhe von höchstens 4 000 € pro entsendetem Arbeitnehmer (8 000 € bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren) mit einer Gesamtobergrenze von 500 000 € geahndet werden (Artikel L. 1264-3 des Arbeitsgesetzes).

Professionelle Identifikationskarte im Hoch- und Tiefbau

Jeder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer Hoch- und Tiefbauarbeiten verrichten, leiten oder organisieren, auch wenn dies nur gelegentlich, nebenberuflich oder behelfsweise ist, ist verpflichtet, eine professionelle Identifikationskarte für die betroffenen Arbeitnehmer zu beantragen. Diese Karte wird auch "Carte BTP" genannt.

Voraussetzung für die Ausstellung dieser Karte ist, dass der Arbeitgeber vor der Entsendung jeden der betreffenden Arbeitnehmer bei CIBTP France (verwaltungsorganisation für die Karten) über die Online-Plattform meldet. Er nimmt diese Meldung vor, nachdem er die Vorabmeldung der Entsendung über den Teleservice SIPSI übermittelt hat. Die Nummer der Vorabmeldung der Entsendung ermöglicht es, die zuvor durch den Teleservice SIPSI erfassten Informationen automatisch abzurufen. Bevor der Arbeitgeber eine Meldung für die Beantragung einer Karte abgibt, informiert er den Arbeitnehmer über die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die CIBTP France. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auch das Informationsdokument über die geltenden französischen arbeitsrechtlichen Vorschriften übermitteln, das auf der Website der CIBTP France verfügbar ist.

Ab dem 01. April 2004 beträgt die Gültigkeit der an die entsendeten Arbeitnehmer ausgegebenen Carte BTP fünf Jahre. Der Arbeitgeber muss für einen Arbeitnehmer, die bereits im Besitz einer noch gültigen Karte sind, keine neue Karte beantragen. Jedoch muss der Arbeitgeber vor der Entsendung die Karte aktualisieren, indem er auf der Online-Plattform die Nummer der neuen Vorabmeldung der Entsendung angibt.

Bis zum 01. April 2024 gilt, wenn der entsendete Arbeitnehmer ein Zeitarbeitnehmer ist, der von einem außerhalb Frankreichs ansässigen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt wird :  

  • Die Vorabmeldung der Entsendung wird immer vom Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, vorgenommen ;
  • Die Carte BTP hingegen wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom entleihenden Unternehmen beantragt, egal ob es in Frankreich oder außerhalb Frankreichs ansässig ist (Entsendung an ein außerhalb Frankreichs ansässiges entleihendes Unternehmen, für welches der Arbeitnehmer zur Erfüllung seines Auftrags in Frankreich arbeitet). Der Antrag erfolgt direkt online auf der Seite Carte BTP durch das entleihende Unternehmen.

Ab dem 01. April 2024 muss, wegen der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Karte, die Carte BTP nicht mehr durch das entleihende Unternehmen, sondern vom Arbeitgeber, dem außerhalb Frankreichs ansässigen Zeitarbeitsunternehmen, beantragt werden.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :

  • Professionelle Identifikationskarte für Arbeitnehmer des Hoch- und Tiefbaus: Artikel L. 8291-1 des Arbeitsgesetzes ;
  • Fall entsendeter Arbeitnehmer: Artikel R. 8293-2 des Arbeitsgesetzes.

Um mehr über die Carte BTP zu erfahren, klicken Sie hier.

Mitgliedschaft in einer Urlaubs- und "Unwetter"-Kasse

Außerhalb Frankreichs ansässige Arbeitgeber der Hoch- und Tiefbaubranche und der Show-Branche (das heißt die, deren entsendete Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer in Frankreich ausgeübten Tätigkeit den französischen allgemeinverbindlichen kollektiven Arbeitsvereinbarungen und –Verträgen der Hoch- und Tiefbaubranche und der Show-Branche unterliegen) müssen zwingend Mitglied in den Urlaubskassen für diese Branchen sein und hier Beiträge für ihre Arbeitnehmer zahlen. Im Hoch- und Tiefbau müssen Arbeitgeber außerdem Beiträge für die Entschädigung der Arbeitnehmer im Falle von Unwettern zahlen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Urlaubskassen auch für die Arbeitnehmer von Straßentransportunternehmen und für Hafenarbeiter eingeführt wurden.

Urlaubskassen ermöglichen, die Verwaltung und die Zahlung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Urlaubskasse tritt an die Stelle der Arbeitgeber zur Zahlung von Entschädigungen, deren Finanzierung durch die Beiträge der beitragspflichtigen Arbeitgeber gesichert ist.

Von dieser Verpflichtung ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden und beweisen können, dass sie bereits Mitglied einer Kasse oder eines vergleichbaren Systems in ihrem Herkunftsland sind (Urlaub sowie Unwetter für den Hoch- und Tiefbau).

Strafrechtliche Sanktionen :

Sollte die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Urlaubskasse nicht eingehalten werden, wird der Arbeitgeber mit einer Geldbuße der Klasse 5 geahndet, und zwar so oft, wie entsendete Arbeitnehmer betroffen sind.

Verpflichtung zur Mitgliedschaft für Unternehmen der Hoch- und Tiefbaubranche

a) Regelfall

  • Bauunternehmen müssen Mitglied in der Unwetterkasse „Caisse de Congés Intempéries BTP“ des Ortes sein, an dem die Leistung erbracht wird, und Beiträge in diese einzahlen. Nach einer ersten Entsendung und einer ersten Mitgliedschaft kann die Mitgliedschaft in der ersten Kasse fortbestehen; diese nennt sich dann „Bezugs“-Kasse ;
  • Unternehmen des öffentlichen Bauwesens müssen Mitglied bei der „Caisse Nationale des Entreprises de Travaux Publics (CNETP)“ sein und Beiträge in diese einzahlen.

Für weitere Informationen über die Caisse de Congés Intempéries BTP klicken Sie hier.
Für weitere Informationen über die Caisse Nationale des Entreprises de Travaux Publics klicken Sie hier.

b) Ausnahmen

Von der Mitgliedschaft befreit sind : 

  • In Deutschland, Österreich und Italien ansässige Hoch- und Tiefbauunternehmen angesichts von Rahmenvereinbarungen mit den französischen Urlaubskassen. Diese Unternehmen müssen die Arbeitnehmer, die sie nach Frankreich entsenden, bei den zugehörigen Kassen ihres Niederlassungslandes melden und diese Meldung an die zuständige französische Urlaubskasse weiterleiten ;
  • Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem an dem Europäischen Wirtschaftsabkommen beteiligten Land ansässig sind, wenn sie belegen, dass die nach Frankreich entsendeten Arbeitnehmer für die Entsendungsdauer von denselben Rechten unter mindestens gleichwertigen Bedingungen profitieren wie die, die von der französischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Wenn diese Unternehmen in dem Land, in dem sie ansässig sind, Mitglied in einer mit den Urlaubskassen (sowie mit dem System zur Entschädigung von Unwettern in der Hoch- und Tiefbaubranche) vergleichbaren Institution sind, müssen sie nachweisen, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber dieser Institution zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung erfüllt haben und dass sie während der vorübergehenden Entsendung weiterhin ihre Beiträge gezahlt haben.

Verpflichtung zur Mitgliedschaft für Unternehmen der Show-Branche

Der bezahlte Jahresurlaub von zeitweilig bezahltem Künstler- und Technik-Personal wird von der Show-Urlaubskasse geleistet. Der Arbeitgeber, der Künstler oder Show-Techniker nach Frankreich entsendet, muss hier Mitglied sein und Beiträge einzahlen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Audiens sowie im Führer für Show-Urlaub, der FAQ’s enthält.

Von der Mitgliedschaft befreit sind : 

  • Unternehmen, von denen alle nach Frankreich entsendeten Arbeitnehmer mindestens 12 Monate vor dem Urlaubsabtrag durchgehend bei ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt waren ;
  • Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem an dem Europäischen Wirtschaftsabkommen beteiligten Land ansässig sind, wenn sie belegen, dass die nach Frankreich entsendeten Arbeitnehmer für die Entsendungsdauer von denselben Rechten unter mindestens gleichwertigen Bedingungen profitieren wie die, die von der französischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Wenn diese Unternehmen in dem Land, in dem sie ansässig sind, Mitglied in einer mit den Urlaubskassen vergleichbaren Institution sind, müssen Audiens gegenüber nachweisen, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber diesen Institutionen zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung erfüllt haben und dass sie während der vorübergehenden Entsendung weiterhin ihre Beiträge gezahlt haben.

Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterlagen über seine Arbeitnehmer und seine Tätigkeit zu verwahren und für die Arbeitsaufsichtsbehörde bereitzustellen

Die Arbeitsaufsichtsbehörde ist das Inspektionsorgan, dessen Hauptaufgabe es ist, die Einhaltung des Arbeitsrechts in Frankreich zu überwachen.

Der Arbeitsinspektor hat ein Recht auf Zugang zur Einrichtung, zu den Räumen, in denen Heimarbeiter arbeiten und zu Kollektivunterkünften von Arbeitskräften (außer bei Heimarbeit in die bewohnten Bereiche, es sei denn, die Bewohner sind damit einverstanden). Er ist berechtigt, die Arbeitnehmer (und jede Person, die sich am Kontrollort aufhält) zu befragen, um persönliche Informationen (Identität, Wohnort usw.) und Informationen über die Arbeits- und Entsendungsbedingungen zu erfassen.

Sollte eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden, kann er ein Protokoll erstellen, das dem Staatsanwalt übermittelt wird. Weiterhin kann er einen Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsendung feststellen und dem zuständigen regionalen Verwaltungsdirektor eine Verwaltungsgeldstrafe vorschlagen. Er informiert die betroffene Person über die Fakten, die eine strafbare Handlung darstellen oder mit einer Verwaltungsgeldstrafe geahndet werden können sowie über die möglichen Sanktionen.

Neben dieser allgemeinen Verpflichtung, um der Arbeitsaufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Entsendungsregeln zu ermöglichen, müssen die im Arbeitsgesetz aufgelisteten Unterlagen in französischer Sprache (mit in Euro umgerechneten Beträgen) der Arbeitsaufsichtsbehörde auf Anfrage unverzüglich vorgelegt werden.

Ausnahmen :

Für Situationen, die in den Bereich der Entsendung auf eigene Rechnung fallen (auf alleinige Rechnung des Arbeitgebers) und für kurzzeitige Tätigkeiten und punktuelle Events (deren Liste durch den Erlass vom 4. Juni 2019 fixiert wurde), wurden die Fristen geändert:

Entsendung auf eigene Rechnung :

Auf Anfrage der Arbeitsaufsichtsbehörde muss der außerhalb Frankreichs ansässige Arbeitgeber die in Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Unterlagen unverzüglich vorlegen. Ausgenommen davon sind Unterlagen über die medizinische Untersuchung, die innerhalb einer höchstens fünfzehntägigen Frist vorgelegt werden.

Entsendung für kurzzeitige Leistungen :

Auf Anfrage der Arbeitsaufsichtsbehörde hat der außerhalb Frankreichs ansässige Arbeitgeber eine Frist von höchsten 15 Tagen, um die in Artikel R. 1263-1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen.

In französische Sprache übersetzte Unterlagen, die zu verwahren und unverzüglich vorzulegen sind

  1. Unterlagen über die Situation der entsendeten Arbeitnehmer

    Der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter sind verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Unterlagen mit Informationen über die entsendeten Arbeitnehmer zu verwahren und der Arbeitsaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

    a) Ungeachtet der Dauer der Entsendung sind zu verwahren : 

    • Sofern in schriftlicher Form vorhanden, der Arbeitsvertrag, oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere der Ort der Einstellung des Arbeitnehmers hervorgeht ;
    • Alle Unterlagen, die die tatsächliche Zahlung des Gehalts belegen ;
    • Ein Stundennachweis, auf dem der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers angegeben sind ;
    • Das Schriftstück, das eine „vergleichbare“ medizinische Untersuchung im Herkunftsland bescheinigt ;
    • Gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis, die dem Angehörigen eines Drittstaates die Ausübung einer Tätigkeit in Frankreich erlaubt.

    UND

    b) Für eine Entsendungsdauer von mindestens einem Monat :

    Gehaltsabrechnungen jedes entsendeten Arbeitnehmers oder jedes andere vergleichbare Schriftstück, das die Vergütung bescheinigt und folgende Vermerke enthält :

    • Bruttovergütung ;
    • Arbeitszeitraum und arbeitzeiten, auf die sich das Gehalt beziehet, wobei zwischen zum Normalsatz vergüteten Stunden und Stunden, für die ein Zuschlag gewährt wird, zu unterscheiden ist ;
    • Urlaub und Feiertage sowie diesbezügliche Vergütungselemente ;
    • Gegebenenfalls Bedingungen für die Mitgliedschaft in Lohnausgleichs- und Schlechtwetterkassen ;
    • Falls vorhanden, die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer geltenden Branchentarifvertrags.

    ODER

    c) Für eine Entsendungsdauer von höchstens einem Monat :

    • Jedes Schriftstück, das die Einhaltung des Mindestlohns nachweist.
  2. Unterlagen über das Unternehmen, das den Arbeitnehmer entsendet

    Wenn das Unternehmen außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, das Schriftstück, das seinen ordnungsgemäßen Sozialversicherungsstaus im Rahmen einer internationalen Sozialversicherungsvereinbarung belegt, oder, falls nicht vorhanden, die Bescheinigung über die Abgabe der Sozialversicherungserklärung, die von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen französischen Einrichtung ausgestellt wurde und nicht älter als sechs Monate ist.

    Diese Unterlagen sind innerhalb des Staatsgebiets zu verwahren (Arbeitsort, oder bei materieller Unmöglichkeit an jedem anderen Ort, der dem Vertreter zugänglich ist), es sei denn, es liegen Modalitäten vor, die ihren Zugang und ihre unverzügliche Einsicht vom Staatsgebiet aus erlauben (z.B. Zugriff aus der Ferne auf einer Webseite). In der Praxis können die Unterlagen dem Kontrollbeamten in Papierformat oder elektronisch übermittelt werden.

 Sanktionen :

  1. Die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage dieser in französische Sprache übersetzten Unterlagen kann mit einer Verwaltungsgeldstrafe von höchstens 4 000 € pro entsendetem Arbeitnehmer (8 000 € bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren) mit einer Gesamtobergrenze von 500 000 € geahndet werden ;
  2. Die Verwaltungsbehörde, nämlich die DREETS (Regionaldirektion für Wirtschaft, Beschäftigung, Arbeit und Solidarität), kann die Unterbrechung der Ausführung der Dienstleistung für eine Höchstdauer von einem Monat beschließen, wenn der Arbeitgeber die in französische Sprache übersetzten Unterlagen, die zur Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bestimmt sind, der Arbeitsaufsichtsbehörde nicht vorlegt. Dasselbe gilt, wenn er vorsätzlich fehlerhafte Unterlagen vorlegt. Die DREETS beendet die Unterbrechungsmaßnahme, sobald der festgestellte Verstoß nicht mehr vorliegt ;
  3. Die Behinderung der Erfüllung der Aufgaben eines Kontrollbeamten der Arbeitsaufsichtsbehörde ist eine Straftat, die mit einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 37 500 Euro geahndet wird.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :

  • Über die Verpflichtung zur Vorlage der in französische Sprache übersetzten Unterlagen: Artikel L. 1263-7 des Arbeitsgesetzes ;
  • Über die Unterlagen, die für die Arbeitsaufsichtsbehörde bereitzustellen sind: Artikel R. 1263-1 des Arbeitsgesetzes ;
  • Verwaltungsgeldstrafe, die im Falle der Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage der in französische Sprache übersetzten Unterlagen vorgesehen ist: Artikel L. 1264-1 des Arbeitsgesetzes ;
  • Unterbrechung der Dienstleistung für eine Höchstdauer von einem Monat: Artikel L. 1263-4 des Arbeitsgesetzes Behinderungsdelikt für die Kontrolle der Arbeitsaufsichtsbehörde: Artikel L. 8114-1 des Arbeitsgesetzes.

Weitere Unterlagen, die der Arbeitsaufsichtsbehörde vorzulegen sind

Die französische Arbeitsaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen beantragen, um die Einhaltung des Arbeitsrechts zu überprüfen :  

  • Die Beamten der Arbeitsaufsichtsbehörde können bei ihren Besuchen weiterhin die Vorlage aller Bücher, Verzeichnisse und Unterlagen verlangen, die durch das Arbeitsgesetz oder durch eine gesetzliche Bestimmung im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht obligatorisch sind. Diese Unterlagen müssen jedoch nicht in die französische Sprache übersetzt werden ;
  • Die Kontrollbeamten können sich sämtliche Unterlagen vorlegen lassen, die die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bescheinigen, und sich sofort eine Kopie davon aushändigen lassen, um Schwarzarbeits-Straftaten zu suchen und festzustellen ;
  • Die Kontrollbeamten können in Begleitung eines beglaubigten Übersetzers erscheinen.

Sanktionen :

Bei einer Behinderungsstraftat, d.h. der Verweigerung seitens des Arbeitgebers, sich einer Kontrolle zu unterziehen, oder wenn der Arbeitgeber dem Kontrollbeamten falsche Auskünfte bzw. Auskünfte gibt, die sich als ungenau erweisen, muss dieser mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 37 500 € Geldstrafe rechnen.

Bei Verweigerung der Vorlage obligatorischer Bücher, Verzeichnisse und Unterlagen an die Arbeitsaufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber mit einem Bußgeld von bis zu 450 € rechnen.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :

  • Behinderungsdelikt für die Kontrolle der Arbeitsaufsichtsbehörde: Artikel L. 8114-1 des Arbeitsgesetzes ;
  • Sanktion bei Nichtvorlage der obligatorischen Bücher, Verzeichnisse und Unterlagen an die Arbeitsaufsichtsbehörde: Artikel R. 8114-2 des Arbeitsgesetzes.

Für Zeitarbeitsunternehmen (ZAU)

Außerhalb Frankreichs ansässige Zeitarbeitsunternehmen (ZAU), die einem entleihenden Unternehmen in Frankreich Zeitarbeitnehmer bereitstellen, unterliegen nicht nur den Verpflichtungen, die für Unternehmen vorgesehen sind, die ihre Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, sondern auch den folgenden speziellen Verpflichtungen gemäß den speziellen Bestimmungen der Zeitarbeitsgesetzgebung in Frankreich, die für hier ansässige ZAU‘s gelten

Einhaltung der speziellen französischen Zeitarbeitsbestimmungen

Außerhalb Frankreichs ansässige Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Zeitarbeitnehmer französischen entleihenden Unternehmen zur Verfügung stellen, müssen alle französischen Regeln auf dem Gebiet der Zeitarbeit einhalten, insbesondere: 
 

  • Regeln hinsichtlich der zur Inanspruchnahme von Zeitarbeit berechtigten Fälle;
  • Regeln hinsichtlich des Einsatzvertrags zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer;
  • Regeln hinsichtlich des Bereitstellungsvertrags zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Unternehmen (mit den in Artikel L. 1251-43 des Arbeitsgesetzes vorgeschriebenen Angaben).

Die nach Frankreich entsendeten Zeitarbeitnehmer profitieren von denselben gesetzlichen und vertraglichen Rechten wie die anderen, in dem entleihenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, sowohl für die Arbeitszeit, kollektive Ausstattungen (Transport, Verpflegung, Restaurant-Tickets, Duschen, Garderoben usw.), als auch für die Vergütung (mindestens so hoch wie die eines Arbeitnehmers des entleihenden Unternehmens mit vergleichbarer Qualifizierung und vergleichbarem Posten): 
 

  • Profitieren von einer Abschlussentschädigung, außer Zeitarbeitnehmer, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag in ihrem Herkunftsland haben;
  • Müssen im einheitlichen Personalregister des französischen entleihenden Unternehmens verzeichnet werden;
  • Müssen im Personalbestand des französischen entleihenden Unternehmens berücksichtigt werden.

Sanktionen:

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, erstellt die Arbeitsaufsichtsbehörde ein Protokoll. Das Zeitarbeitsunternehmen kann dann mit einer Geldstrafe in Höhe von 3 750 € (bei Wiederholungen 7 000 € und sechs Monate Freiheitsstrafe) geahndet werden.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen:

  • Gesetzliche Verpflichtungen der Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden: Artikel L. 1262-4 und L. 1251-1 ff. des Arbeitsgesetzes
  • Bei Nichteinhaltung der speziellen Zeitarbeitsbestimmungen: Artikel L. 1255-1 ff. des Arbeitsgesetzes

Weitere Unterlagen, die bei Kontrollen vorzulegen sind

Der allgemeinen Liste der Unterlagen, die der Aufsichtsbehörde bei Kontrollen in französischer Sprache vorgelegt werden können müssen, werden folgende Unterlagen hinzugefügt:
 

  • Schriftstück, das den Abschluss der Finanzgarantie bescheinigt (bzw. Nachweis für eine vergleichbare Garantie im Herkunftsland);
  • Unterlagen mit den verpflichtend erforderlichen Angaben des Einsatz- und Bereitstellungsvertrags.

Finanzgarantie

Wie jedes Zeitarbeitsunternehmen, das ist Frankreich tätig ist, muss das im Ausland ansässige Zeitarbeitsunternehmen eine Finanzgarantie nachweisen, um die Zahlung aller geschuldeten Gehälter und Nebenleistungen für die entsendeten Arbeitnehmer zu sichern, und zwar während der gesamten Entsendungsdauer nach Frankreich, falls er diesen Verpflichtungen nicht selbst nachkommen kann.

Die Finanzgarantie ergibt sich aus einer Bürgschaftsverpflichtung, die bei einer Kreditsicherungsgesellschaft, bei einem kollektiven Garantiefonds, einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder bei einem in Frankreich, in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Finanzinstitut abgeschlossen wurde, das zur Vergabe von Bürgschaften und zur Tätigkeit in Frankreich berechtigt ist.

Die im Ausland abgeschlossene Finanzgarantie muss den Namen des bürgenden Unternehmens, seine Adresse, das Datum des Inkrafttretens und das Ablaufdatum enthalten. Weiterhin muss sie den Namen des Zeitarbeitsunternehmens und die Garantiesumme angeben. Dieser Betrag muss alle Gehälter, Entschädigungen und Nebenleistungen der nach Frankreich entsendeten Zeitarbeitnehmer decken, einschließlich gegebenenfalls der Abschlussentschädigung und des Urlaubsentgelts.

Eine Kopie des Nachweises über den Abschluss dieser Finanzgarantie ist dem entleihenden Unternehmen zuzustellen.

In allen Unterlagen über das Zeitarbeitsunternehmen (Bereitstellungsaufträge und Einsatzvertrag) müssen zwingend die Daten der Finanzgarantie sowie die zwingend gedeckten Garantieleistungen (Zahlung der Gehälter und deren Nebenleistungen, Zahlung der anwendbaren Entschädigungen) verzeichnet sein.

Die bei Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ansässig sind, abgeschlossenen Garantien werden als gleichwertig betrachtet, sobald sie den entsendeten Zeitarbeitnehmern denselben Schutzgrad bieten wie die Finanzgarantie, die durch ein französisches ZAU abgeschlossen wurde.

Sanktionen:

  • Bei Nichtvorliegen einer Finanzgarantie erstellt die Arbeitsaufsichtsbehörde ein Protokoll. Das Zeitarbeitsunternehmen kann dann mit einem Bußgeld von 3 750 € geahndet werden.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen:

 

  • Genauere Informationen über die Finanzgarantie von ZAU‘s: Artikel L. 1251-49 des Arbeitsgesetzes
  • Fehlende Finanzgarantie: Artikel L. 1255-2 ff. des Arbeitsgesetzes

Verpflichtungen der entleihenden Unternehmen

Das entleihende Unternehmen von entsendeten Zeitarbeitnehmern, das auf dem Staatsgebiet ansässig ist bzw. hier eine Tätigkeit ausübt, muss:
 

  • Die Regeln für die Inanspruchnahme von Einsatzverträgen einhalten, wie für Zeitarbeitnehmer, die von französischen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt werden;
  • Sie im einheitlichen Personalregister verzeichnen;
  • Sie im Personalbestand zur Berechnung der Schwellenwerte für soziale Abgaben berücksichtigen.