Verpflichtungen für Auftraggeber und Bauherren in Frankreich bei Entsendungen

In dieser Rubrik :
  Erstellung einer Entsendungsmeldung und Ernennung eines Vertreters
  Zahlung von Geldstrafen
  Einhaltung der Mindestvergütung
  Einhaltung der Regeln der Kernpunkte des Arbeitsrechts
  Arbeitsmedizinischer Dienst und Arbeitsunfälle
  Einhaltung der Informationspflicht der Personalvertreter durch Auftraggeber oder Projektträger
  Unterbringungsbedingungen für die Arbeitnehmer
 Informationspflicht entleihender Unternehmen, die entsandte Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs einsetzen

Auftraggeber und Bauherren, die Leistungen von außerhalb Frankreichs ansässigen Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, in Anspruch nehmen, haben bestimmte Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere eine Verplichtung zur Wachsamkeit in mehreren Bereichen.

Alle Verpflichtungen, die für Kunden und Auftraggeber gelten, gelten auch für Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer einsetzen, die von Zeitarbeitsfirmen mit Sitz außerhalb Frankreichs entsandt werden.
Ebenso unterliegen – durch Assimilierung – Niederlassungen oder Unternehmen von entsenden Arbeitnehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe diesen Verpflichtungen zur Wachsamkeit.

Für weitere Informationen über die Verpflichtungen des außerhalb Frankreichs ansässigen Arbeitgebers, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, klicken Sie hier.

Anmerkung : wenn keine besonderen Angaben vorliegen, bezeichnet der Begriff „Auftraggeber“ auch den „Projektträger“, was seine Beziehung zu seinem direkten Vertragspartner betrifft.

Erstellung einer Entsendungsmeldung und Ernennung eines Vertreters

Direktvertrag mit den Dienstleistunganbietern

Der Auftraggeber muss vor Beginn der Entsendung prüfen, ob der Dienstleistungserbringer, mit dem er direkt einen Vertrag abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, seine im Vorfeld bestehenden Verpflichtungen für die Entsendung erfüllt hat. Dies ist die Vorabmeldung der Entsendung mit der Ernennung eines Vertreters in Frankreich an die Arbeitsaufsichtsbehörde über den Teleservice SIPSI.

Der Auftraggeber muss folglich seinen Vertragspartner dazu auffordern, dass dieser ihm vor Beginn einer Entsendung eines oder mehrerer Arbeitnehmer nach Frankreich die Eingangsbestätigung der Vorabmeldung der Entsendung übergibt. Diese Aufforderung kann er über den Teleservice SIPSI vornehmen.

Dieser Verpflichtung unterliegen alle privaten und öffentlichen Auftraggeber und Bauherren mit Ausnahme von Privatpersonen, die zu ihrer persönlichen Verwendung oder der ihrer nächsten Verwandten (Ehegatte, Lebenspartner oder Verwandte in auf- oder absteigender Linie) Aufträge erteilen.

Lässt sich der Auftraggeber vor Beginn der Entsendung durch den Leistungserbringer, mit dem er einen direkten Vertrag abgeschlossen hat, die Eingangsbestätigung der Meldung nicht übergeben, ist er innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Entsendung zur Vornahme einer Meldung über den Teleservice SIPSI verpflichtet.

Ausnahmen :
Entsendung auf eigene Rechnung :
Die Entsendung von Arbeitnehmern auf alleinige Rechnung des Arbeitgebers ist nun von der Vorabmeldung der Entsendung und der Ernennung eines Vertreters befreit.

Entsendung für kurzzeitige Leistungen :
Für einschränkend per Erlass aufgelistete Tätigkeiten sind kurzzeitige Leistungen bzw. Leistungen im Rahmen punktueller Events ebenfalls von der Vorabmeldung der Entsendung und der Ernennung eines Vertreters befreit. Der Erlass gibt für jede identifizierte Tätigkeit die Höchstdauer der Tätigkeit in Frankreich innerhalb eines Bezugszeitraums an, um von dem System zu profitieren.

Folgende Tätigkeiten sind betroffen :
 Künstler ;
 international mobile Auszubildende ;
 Sportler und Team-Mitglieder die sie begleiten ;
 Offizielle Vertreter ;
 Forscher oder Lehrkräfte, die bei Kolloquien, Seminaren und wissenschaftlichen Veranstaltungen tätig werden.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Artikel L. 1262-4-1
 Erlass vom 4 Juni 2019, der die Liste der in Artikel L. 1262-6 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Tätigkeiten erstellt

Verwaltungsstrafen :
1) Die Missachtung des Auftraggebers seiner Verpflichtung zur Überprüfung der vorzunehmenden Formalitäten durch seinen Leistungserbringer (Vorabmeldung der Entsendung und Ernennung eines Vertreters) kann mit einer Verwaltungsgeldstrafe von höchstens 4 000 € pro entsendetem Arbeitnehmer und 8 000 € bei Wiederholungen geahndet werden.
2) Darüber hinaus kann die DIRECCTE, wenn weder vom Arbeitgeber noch vom Auftraggeber keine Vorabmeldung Entsendung vorgenommen wurde, die internationale Dienstleistung für maximal einem Monat abhängen.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Verpflichtung zur Überprüfung durch den Auftraggeb er oder Projektträger : Artikel L. 1262-4-1 und R. 1263-12 des Arbeitsgesetzbuchs
 Vorgesehene Sanktionen in Artikel L. 1264-3 des Arbeitsgesetzbuchss ;
 Unterbrechung der Dienstleistung : Artikel L. 1263-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Direkte oder indirekte Subunternehmer und Zeitarbeitsunternehmen

Die Verpflichtung für den Projektträger, sich zu vergewissern, dass eine Vorabmeldung der Entsendung vorgenommen wurde, gilt :
 für alle direkten oder indirekten Subunternehmer seiner Vertragspartner, Subunternehmer, die er akzeptieren muss. Bei Vertragsabschluss und während der gesamten Dauer des Auftrags muss der Projektträger, der einen oder mehrere Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, nämlich :

  • Jeden Subunternehmer akzeptieren lassen
  • Und den Zahlungsbedingungen jedes Unterauftrags zustimmen ;
  •  
     für jedes Unternehmen, die eine Zeitarbeitstätigkeit ausführt, mit denen die oben genannten Subunternehmer selbst einen Vertrag abgeschlossen haben.

Die gleichen Bedingungen gelten für diese Verpflichtung als für den direkten Vertragspartner.

Verwaltungsstrafen :
1) Die mangelnde Kenntnis seitens des Projektträgers seiner Überprüfungsverpflichtung kann mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden, wenn der Arbeitgeber nicht selbst wenigstens eine der beiden ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat (Vorabmeldung und Ernennung eines Vertreters) : der Betrag der Geldstrafe beträgt höchstens 4 000 € pro entsendetem Arbeitnehmer und höchstens 8 000 € bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Geldstrafe. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe darf 500 000 € nicht überschreiten.
2) Darüber hinaus kann das Versäumnis der Entsendungsmeldung (sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Projekteigentümer) ein Grund zur Unterbrechung der internationalen Dienstleistung durch die DIRECCTE bis zu maximal einem Monat sein.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Überprüfungsverpflichtung für den Projektträger : Artikel L. 1262-4-1 und R. 1263-12-1 des Arbeitsgesetzbuchs
 Vorgesehene Sanktion in Artikel L. 1264-3 des Arbeitsgesetzbuchs
 Unterbrechung der Dienstleistung : Artikel L. 1263-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Zahlung der Geldstrafen

Der Auftraggeber muss sich von seinem Vertragspartner eine eidesstattliche Erklärung geben lassen, in der bescheinigt wird, dass dieser gegebenenfalls die geschuldeten Beträge von Geldstrafen aufgrund von Versäumnissen hinsichtlich der Meldungserfordernis oder von Betrug in den Kernpunkten, die den entsendeten Arbeitnehmern gesichert sind, beglichen hat. Diese Bescheinigung enthält den Namen, Vornamen, den Firmennamen des Vertragspartners sowie die Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters.

Sollten Geldstrafen nicht bezahlt werden, kann die internationale Dienstleistung durch die DIRECCTE Bis zu maximal zwei Monate unterbrochen bzw. verboten werden. Das Verbot bzw. die Unterbrechung wird nur dann aufgehoben, wenn der betroffene Arbeitgeber oder gegebenenfalls sein Vertreter die tatsächliche Zahlung der vorab gemeldeten Geldstrafen beweisen kann.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Überprüfungsverpflichtung für den Auftraggeber : Artikel R. 1263-12
 Unterbrechung der Dienstleistung : Artikel L. 1263-4-2

Einhaltung der Mindestvergütung

Die Auftraggeber und Bauherren sind für der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch ihre Vertragspartner, ihre direkten und indirekten Subunternehmer und die Vertragspartner ihrer Subunternehmer eine Verpflichtung : der Auftraggeber oder Bauherren, der von einem Kontrollbeamten über die Nichteinhaltung des gesetzlichen oder vertraglichen Mindestlohns der entsendeten Arbeitnehmer durch einen dieser Leistungserbringer informiert wird, muss ihm sowie seinem unmittelbaren Auftraggeber vorschreiben, die Situation unverzüglich unterbinden zu lassen.

Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer entsendet, und gegebenenfalls der auftraggebende Vertragspartner von letzterem informieren den Bauherr oder den Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen über die eingeleiteten Maßnahmen zur Unterbindung der Situation. Der Bauherr oder der Auftraggeber informieren den Kontrollbeamten über die Folgemaßnahmen (bzw. über das Fehlen von Folgemaßnahmen), sobald diese Frist abgelaufen ist.

Wird die signalisierte Situation nicht geregelt, sind der Auftraggeber oder der Bauherr gemeinsam mit dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers zur Zahlung der Vergütungen und jedem entsendeten Arbeitnehmer geschuldeten Entschädigungen verpflichtet, es sei denn, der Dienstleistungsvertrag wird aufgehoben. Dies gilt, wenn dieser Arbeitnehmer einem französischen Sozialversicherungssystem und den damit verbundenen Sozialversicherungsabgaben und –Beiträgen unterliegt, die den Organisationen geschuldet werden, die für ihre Beitreibung zuständig sind. Sollte der Arbeitgeber, der Bauherr oder der Auftraggeber den Mindestlohn nicht bezahlen, informiert der Kontrollbeamte die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich darüber, dass sie das Arbeitsgericht beanspruchen können, um die geschuldeten Beträge zu erhalten.

Dieser Verpflichtung unterliegen alle privaten und öffentlichen Auftraggeber und Bauherren (mit Ausnahme von Privatpersonen, die zu ihrer persönlichen Verwendung oder der ihrer nächsten Verwandten Aufträge erteilen).

Sanktionen :
Wird der gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Mindestlohn nicht oder nur teilweise gezahlt, kann die DIRECCTE darüber hinaus veranlassen, die internationale Dienstleistung für eine Höchstdauer von einem Monat zu unterbrechen.

Für weitere Informationen über die Mindestvergütung, auf die ein nach Frankreich entsendeter Arbeitnehmer ein Anrecht hat, klicken Sie hier.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Sorgfaltsverpflichtung zur Höhe des Mindestlohns : Artikel L. 3245-2 des Arbeitsgesetzbuchs, Artikel R. 1263-15 bis 19.
 Unterbrechung der internationalen Dienstleistung : L. 1263-4-1

Einhaltung der Regeln der „Kernpunkte“ des Arbeitsrechts

Wenn einer seiner direkten oder indirekten Subunternehmer die für die entsendeten Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen für die in den Kernpunkten des Arbeitsrechts (für weitere Informationen klicken Sie hier) aufgeführten Bereiche nicht einhält und er schriftlich durch einen Kontrollbeamten darüber in Kenntnis gesetzt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Subunternehmer schriftlich aufzufordern, diese Situation unverzüglich unterbinden zu lassen.

Nach dieser Anordnung, und innerhalb von 15 Tagen, muss den Auftraggeber schriftlich über die ergriffenen Maßnahmen zur Unterbindung der Situation informieren.

Der Auftraggeber muss dann eine Kopie der Antwort an den Kontrollbeamten senden. Sollte der Subunternehmer nicht schriftlich antworten, verfügt der Auftraggeber über eine Frist von zwei Tagen, um den Kontrollbeamten über das andauernde Versäumnis zu informieren.

Sanktionen :
Für jegliches Versäumnis seiner oben genannten Unterlassaungs – und Informationspflicht ist der Auftraggeber mit einer Geldstrafe der Klasse 5 (bis zu 1000 Euro) zu bestrafen.

Schwere Verstöße gegen das Arbeitsgesetzbuch (z.B. fehlende Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit) können die DIRECCTE darüber hinaus veranlassen, die internationale Dienstleistung für eine Höchstdauer von einem Monat zu unterbrechen.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
Sorgfaltspflicht des Auftraggebers oder Projektträgers im Hinblick auf die Regeln der Kernpunkte des Arbeitsrechts : Artikel L. 8281-1 des Arbeitsgesetzbuchs

Arbeitsmedizinischer Dienst und Arbeitsunfälle

Für entsendete Arbeitnehmer ist der arbeitsmedizinische Dienst des Empfangsunternehmens zuständig, wenn ihm die entsendeten Arbeitsnehmer zur Verfügung gestellt werden, bzw. das entleihende Unternehmen im Falle von entsendeten Zeitarbeitnehmern. In den anderen Fällen (Arbeitnehmer, die dem Kunden in Frankreich nicht zur Verfügung gestellt werden, Leistung auf eigene Rechnung) ist ein unternehmensübergreifender arbeitsmedizinischer Dienst zuständig (Service de santé au travail interentreprises, SSTI), der territorial und fachlich zuständig ist und dem das außerhalb Frankreichs ansässige Unternehmen angehören muss. Für weitere Informationen über die SSTI klicken Sie hier.

Der arbeitsmedizinische Dienst ist für die Durchführung von medizinischen Untersuchungen und Präventivmaßnahmen in der Arbeitswelt zuständig.

Das Empfangsunternehmen, das entleihende Unternehmen oder der Arbeitgeber müssen dem arbeitsmedizinischen Dienst folgende Elemente übermitteln :
 Die Kontaktdaten des ausländischen Unternehmens und sachdienliche Elemente für den Arbeitsmediziner : Ort der Leistung, Zeitraum, Art der Arbeiten, Gefahren usw.
 Die Namen der entsendeten Arbeitnehmer. Wenn möglich, wird dabei angegeben, ob diese eine vergleichbare medizinische Betreuung in ihrem Herkunftsland genossen haben.

Die Maßnahmen am Arbeitsplatz werden auf Initiative der Gesundheitsabteilung des Gastunternehmens durchgeführt, und die Dokumente (Berichte, Beobachtungen usw.), die normalerweise an den Arbeitgeber geschickt werden, werden auch an den Auftraggeber oder Bauherren geschickt.

Bei einem Arbeitsunfall erfolgt die Meldung des Arbeitsunfalls :
 im Rahmen der Entsendung auf eigene Rechnung durch den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nach Frankreich sendet. Diese Meldung enthält :
1. Namen oder Firmennamen sowie die Postanschrift und E-Mail-Adresse, die Telefonnummer des Unternehmens bzw. der Einrichtung, die den Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt sowie die Referenzen ihrer Registrierung in einem Berufsregister oder alle anderen, vergleichbaren Referenzen ;
2. Name, Vorname, Geburtsdatum und –Ort, gewöhnliche Wohnadresse, Nationalität und berufliche Qualifikation des Opfers ;
3. Datum, Uhrzeit, Ort und genaue Umstände des Unfalls, Art und Stelle der Verletzungen sowie gegebenenfalls die Dauer des Arbeitsausfalls ;
4. Gegebenenfalls Identität und Kontaktdaten von Zeugen.
 in den anderen Fällen der Entsendung durch den Auftraggeber oder Projektträger. In diesem Fall enthält die Meldung neben den oben genannten zwingend erforderlichen Informationen ebenso den Namen oder Firmennamen des Auftraggebers oder Projektträgers, seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, seine Telefonnummer sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer SIRET der Einrichtung.

Rechtsverweise :
 Verpflichtung im Bereich Gesundheit für das entleihende Unternehmen oder den Auftraggeber : Artikel R. 1262-11 des Arbeitsgesetzbuchs
 Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitsunfalls : Artikel L. 1262-4-4 des Arbeitsgesetzbuchs
 Inhalt der Meldung eines Arbeitsunfalls : Artikel L. 1262-4-4 des Arbeitsgesetzbuchs : Artikel R. 1262-2 des Arbeitsgesetzbuchs

Die Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Personalvertretung durch den Auftraggeber oder Bauherrn

  1. Pflicht zur Unterrichtung der Personalvertreter

Für Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern :

Um die Personalvertreter über den eventuellen Einsatz von entsendeten Arbeitnehmern, die dem Unternehmen bereitgestellt und von ihm empfangen werden, zu informieren, muss die Personalbilanz des Unternehmens folgende Informationen enthalten :
• Die Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, die außerhalb Frankreichs entsendet sind ;
• Und die Anzahl der empfangenen entsendeten Arbeitnehmer, ungeachtet des Rahmens der Entsendung (ausgenommen Entsendung auf eigene Rechnung).

Sanktionen :
Die verspätete oder unvollständige Vorlage des Personalberichts gilt als fehlende Vorlage und stellt einen Behinderungsdelikt für die Tätigkeit des Sozial- und Wirtschaftsausschusses dar, der mit einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 7 500 Euro geahndet wird.

Allgemeiner wird in einem Unternehmen mit mindestens dreihundert Arbeitnehmern oder einer anderen Einrichtung mit mindestens dreihundert Arbeitnehmern die Tatsache, den Personalbericht nicht zu erstellen und dem Betriebsrat jährlich vorzulegen, mit einer Geldstrafe von 7 500 € geahndet.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Verpflichtung zur Erstellung eines Personalberichts : Artikel L. 2312-30 des ArbeitsgesetzesArbeitsgesetzbuchs
 Strafrechtliche Sanktionen : Artikel L. 2317-1 et L. 2317-2 des ArbeitsgesetzesArbeitsgesetzbuchs

Für Unternehmen mit weniger als 300 Arbeitnehmern :

Mit Ausnahme von Entsendungen, die von den Vorabformalitäten der Entsendung befreit sind (für weitere Informationen klicken Sie hier ), müssen in Frankreich ansässige Unternehmen, die entsendete Arbeitnehmer empfangen, dem einheitlichen Personalregister (in Papierform oder digital), das in jeder Einrichtung geführt wird, eine Kopie der Entsendungsmeldungen beifügen.

Die Kopien der Entsendungsmeldungen sind so den Personalvertretern, den Beamten und Mitarbeitern zugänglich, die für die Überwachung der Anwendung des Arbeitsgesetzbuchs und des Sozialversicherungsgesetzes zuständig sind.

Sanktionen :
Das Versäumnis, ein Register zu führen, die unterlassene Aktualisierung oder die Unterlassung von Pflichteinträgen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 750 Euro pro betroffene Arbeitnehmer gehandet.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Verpflichtung im Hinblick auf das einheitliche Personalregister : Artikel L. 1221-13 bis L. 1221-15-1 des Arbeitsgesetzbuchs
  1. Pflicht zur Einrichtung eines Sozial- und Wirtschaftsausschusses (CSE – comité social et économique, neue Personalvertretungsinstanz in Frankreich)

Was die Einrichtung eines Sozial- und Wirtschaftsausschusses betrifft, so wird die Schwelle von 11 Arbeitnehmern, ab der die Einrichtung eines solches Ausschusses erforderlich ist, durch Hinzurechnung der entsandten Arbeitnehmer zur Belegschaft erreicht, sofern sie dem aufnehmenden Unternehmen für zwölf aufeinanderfolgende Monate überlassen werden.
Für weitere Informationen zum CSE klicken Sie bitte hier

Unterbringungsbedingungen der entsendeten Arbeitnehmer

Auftraggeber und Bauherren haben eine Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen der Arbeitnehmer (entsendet oder nicht) ihrer Vertragspartner und direkten und indirekten Subunternehmer.
Wenn diese Arbeitnehmer in menschenunwürdigen Kollektivunterkünften untergebracht sind (gravierende Mängel bei Komfort, Sauberkeit, Hygiene, Schutz oder Privatsphäre), müssen der Auftraggeber oder Projektträger auf schriftlichen Antrag des Kontrollbeamten hin ihren Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich dazu auffordern, diese Situation sofort zu unterbinden. Auftraggeber oder Projektträger informieren den Kontrollbeamten über die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach seiner Aufforderung.

Wird die signalisierte Situation vom Arbeitgeber nicht effektiv geregelt, müssen der Auftraggeber oder Projektträger die Kollektivunterkunft der Arbeitnehmer unter ihre Verantwortung nehmen, und zwar unter Bedingungen, die die Normen zur Arbeitsgesundheit und –Sicherheit einhalten, und die Arbeitnehmer folglich in einer neuen Kollektivunterkunft mit angemessenen Bedingungen unterbringen.

Dieser Sorgfaltspflicht unterliegen alle privaten und öffentlichen Auftraggeber und Bauherren (außer Privatpersonen, die einen Vertrag für ihre persönliche Nutzung abschließen).

Die Unterbringung von entsendeten Arbeitnehmern unter unwürdigen Bedingungen kann die DIRECCTE darüber hinaus veranlassen, die internationale Dienstleistung für eine Höchstdauer von einem Monat zu unterbrechen.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Fürsorgepflicht des Auftraggebers und Projektträgers im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen : Artikel L. 4231-1 und R. 4231-3 des Arbeitsgesetzbuchs
 Definition der einzuhaltenden Mindestanforderungen an Unterkünfte :

  • Regelfall : Artikel R. 4228-26 à R. 4228-37 des Arbeitsgesetzbuchs
  • Hoch- und Tiefbaubranche : Artikel R. 4534-146 bis R. 4534-151 des ArbeitsgesetzesArbeitsgesetzbuchs
  • Landwirtschaftsbranche : Artikel R. 716-1 bis R. 716-25 des Landwirtschafts- und Fischereigesetzes

     Sanktion bei Unterbringung unter unwürdigen Bedingungen : Artikel 225-14 des Strafgesetzes

Informationspflicht entleihender Unternehmen, die entsandte Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs einsetzen

Setzt ein in Frankreich ansässiges entleihendes Unternehmen entsandte Arbeitnehmer ein, die von einem Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs überlassen wurden, so muss ersteres Unternehmen das ausländische Unternehmen über die Vorschriften informieren, die für die Entlohnung dieser Arbeitnehmer während ihres Einsatzes in Frankreich gelten.

Setzt ein außerhalb Frankreichs ansässiges entleihendes Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit in Frankreich entsandte Arbeitnehmer ein, die von einem Zeitarbeitsunternehmen überlassen wurden, welches seinen Sitz ebenfalls außerhalb Frankreichs hat, so muss ersteres Unternehmen das ausländische Unternehmen vor der Entsendung über diese Entsendung informieren sowie über die Vorschriften, die für diese Arbeitnehmer während ihres Einsatzes in Frankreich gelten. Um zu erfahren, welche Informationen zu übermitteln sind, klicken Sie bitte hier.

Rechtsverweise für vertiefende Informationen :
 Informationspflicht des in Frankreich ansässigen entleihenden Unternehmens : Artikel L. 1262-2 des Arbeitsgesetzbuches (V).
 Informationspflicht des außerhalb Frankreichs ansässigen entleihenden Unternehmens : Artikel L. 1262-2 des Arbeitsgesetzbuches (IV) ; Erlass vom … 2020.